Jürgen Amey
Sachverständigenbüro
Von der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker-Handwerk
Ringstraße 50
D-64297 Darmstadt
Fon +49 (0) 6151 951069-1
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Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Erstattung von Gutachten durch öffentlich bestellte Sachverständige
und Datenschutzerklärung.


§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem
Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur
Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich
anerkennt.

§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie
Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung,
Überprüfung und Bewertung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen
schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich
festzulegen.

§3 Durchführung des Auftrags
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und
vereidigten bzw. beeidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann
der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner
Sachkunde gewährleisten.

3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich.
Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des
Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger
Kollegen oder Mitarbeiter bedienen.

4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von
Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung
durch den Sachverständigen oder wahlweise durch den AG.

5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages
auf Kosten und in Vertretung des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen
und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen
zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und
Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder
anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG
bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens
zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist der AG darüber
frühzeitig zu informieren.

6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und
dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte
einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG
hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

7. Das Gutachten ist innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu erstatten, der sich
um die jeweilige Bearbeitungszeit angefragter oder mitwirkender externer Stellen,
wie z.B. Behörden, verlängern kann.

8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur
Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der
Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages
überlassenen Originaldokumente innerhalb einer angemessenen Frist wieder
zurückzugeben.

§ 4 Pflichten des AG
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen
tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen
können.

2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Sachverständigen alle für die
Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr als ordnungsgemäße Kopiervorlagen oder
wenn erforderlich als Originale) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der
Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die
Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne
besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

1. Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen.

2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen
mitarbeitenden Personen, soweit diese dem Einflußbereich des Sachverständigen
unterstehen.

3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung
der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von
gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder die Herkunft für Dritte
nicht nachvollziehbar unmittelbar ist (, die Daten also ohne Orts- und
Personenbezug verwendet werden).

§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen das
Urheberrecht.

2. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit
allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck
verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere
Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit
Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung
des Sachverständigen.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens
gestattet.

§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der
Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung, die im Zuge eines
Angebotes oder Auftrages getroffen wird.

2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen
entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
Die nicht im voraus pauschaliert festgelegten Aufwendungen richten sich nach den
“Vertragseckpunkten des Sachverständigen“.

3. Dem Honorar des Sachverständigen und den Kosten externer Hilfskräfte und
Sachverständiger anderer Disziplinen und den Nebenkosten (allg. Bürokosten,
pauschalierte Nebenkosten oder Nebenkosten und Auslagen mit Einzelnachweis) ist
die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten
Höhe zuzurechnen.

§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die
postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der
fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Der Sachverständige kann
Vorauszahlungen bis zur vollen Höhe des zu erwartenden bzw. vereinbarten
Honorars verlangen. Vorauszahlungen werden auf die Endabrechnung angerechnet.

Kostenvorschuss- und Honorarrechnungen des Sachverständigen sind zahlbar innerhalb von
8 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden je angefangener
30 Tage des verspäteten Zahlungseinganges Zinsen in Höhe von 1,00% des offenen
Rechnungsbetrages berechnet, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.
Unabhängig hiervon wird bei verspäteter Zahlung der offene Rechnungsbetrag, einschließlich
der angefallenen Zinsen und evtl. Mahngebühren, sofort fällig.
Außerdem werden für jede Mahnung 5,00 Euro in Rechnung gestellt.


2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur
zahlungshalber angenommen.

3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der
Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der
Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche
gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs
oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.

5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs.7) beginnt mit
Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens
Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs.2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses
vereinbart, so beginnt die Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des
Vorschusses.

2. Bei der Überschreitung des Abliefertermins kann der AG nur im Falle des
Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu
vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen.

3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des
Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie
beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf
einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist
verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem
Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von
seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem AG ein
Schadensersatzanspruch nicht zu.

4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem
Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung
1. AG und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund
kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der
öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß
gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung.

3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung
des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann
(vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät;
wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige
Sachkunde fehlt.

4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu
vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der
Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese
für den AG objektiv verwendbar ist.

6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw.
Nebenkosten. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 25% des vereinbarten Honorars für
die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 11 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der AG nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften
Gutachtens verlangen.

2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die
Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder
Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich
angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz
unberührt.

§ 12 Haftung

1. Der Sachverständige haftet für einen Schaden -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur dann,
wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben. Die Haftung des Sachverständigen und seiner Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung einer
für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Pflicht sowie bei Leistungsverzug
und Unmöglichkeit der Leistung wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Betrag
von max. 1.000,00 Euro pro Schadenfall beschränkt. Die Rechte des Auftraggebers aus
Gewährleistung und wegen Haftung für zugesicherte Eigenschaften werden hierdurch
nicht berührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Alle darüber hinausgehenden

Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch
für Schäden, die bei der Nachbesserung entstehen.



2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt.
Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB
unterliegen,verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang
des Gutachtens beim AG.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen
ausschließlicher Gerichtsstand.

3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

§ 14 Haftungsausschluß
1. Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,
Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
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Sie können unter meiner obigen Adresse jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie auch jederzeit eine Löschung oder Berichtigung Ihrer Daten verlangen. Neben diesen Rechten steht Ihnen ggf. auch ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu.

Sollten Sie Anlass für datenschutzrechtliche Beschwerden haben, können Sie sich jederzeit an die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Hessen wenden. Sie erreichen die Landesdatenschutzbeauftragte unter folgenden Kontaktdaten:
DER HESSISCHE BEAUFTRAGTE FÜR DATENSCHUTZ UND INFORMATIONSFREIHEIT
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Telefon: (0611) 14 08-0
Fax: (0611) 14 08-900 oder -901
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
Ihre personenbezogenen Daten werden umgehend von mir gelöscht, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dies setzt wenigstens den Ablauf gesetzlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten voraus, als auch die Pflicht zur Aufbewahrung nach der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main (SVO) (§ 14 SVO = zehn Jahre).
Eine Datenübermittlung in ein Drittland findet nicht statt.

Quelle. Handwerkskammer Düsseldorf / Juli 2018

(c) 2018 Copyright by Jürgen Amey
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